Ratenkredit /

Widerrufsrecht bei einem Ratenkreditvertrag?

Der Verbraucher kann seine Vertragserklärung binnen zwei Wochen nach Abgabe der Erklärung widerrufen (§ 495 Abs. 1 in Verbindung mit § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der neuesten Fassung = BGB). über dieses Widerrufsrecht muss er schriftlich durch eine deutlich gestaltete und gesondert zu unterschreibende Belehrung informiert werden; andernfalls beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.

Achtung:

Ein Widerrufsrecht besteht dann nicht, wenn das Verbraucherdarlehen durch Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld, s.u. Ziffer 4) gesichert wird oder es sich um einen Überziehungs-Ratenkredit handelt, bei dem der Darlehensnehmer das Darlehen nach dem Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann (§§ 493, 495 Absatz 3 BGB).

Die Widerrufsfrist sollte man nutzen, um in Ruhe, gegebenenfalls im Kreis der Familien oder einem sonst Vertrauten, den Vertragsschluss zu überdenken. Dabei sollte man sich auch nicht vor einem Widerruf scheuen.
Liegt ein verbundenes Ratenkreditgeschäft vor, was bedeutet, dass der Ratenkreditvertrag mit einem Kaufvertrag gekoppelt ist (z.B. wenn beim Auto- oder Möbelkauf der Verkäufer beim Abschluss des Ratenkreditvertrages mit Willen des Ratenkreditgebers mitwirkt), erstreckt sich das Widerrufsrecht auch auf den Kaufvertrag. Zusätzlich kann der Verbraucher die Rückzahlung des Ratenkredits verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag (etwa bei Mängeln) ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

Wichtig:

Der Widerruf muss spätestens, auch wenn eine Belehrung über das Widerrufsrecht überhaupt nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, sechs Monate nach Vertragsschluss erklärt werden. Ansonsten erlischt das Widerrufsrecht. Da die Fragen rund um das Widerrufsrecht kompliziert sind, empfiehlt sich immer eine Nachfrage bei einer Verbraucherberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt.

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