Tagesgeld /
Steuerliche Aspekte – was veränderte sich mit der Abgeltungsteuer seit 2009?
Zinsabschlagsteuer
Für die Zinserträge des Tagesgeldkontos wurden bis zum Jahr 2009 eine Zinsabschlagssteuer
von 30% und der dazugehörige Solidaritätszuschlag von 5,5 % veranschlagt. Generell fallen
Erträge aus Kapitalanlagen in Deutschland unter das Kapitalertragssteuerrecht, weshalb
sie eigentlich mit dem persönlichen Steuersatz bedacht werden müssen.
Die Abführung dieser Steuer liegt in der Verantwortung der Bank, weil sie in dieser Konstellation als Steuerzahler gilt. Die Versteuerung der Zinserträge konnte jedoch bis zu einem bestimmten Betrag umgangen werden, indem bei der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt wurde.
Der Sparerfreibetrag setzte sich bis zum Jahr 2009 aus 750 Euro plus 51 Euro Werbungskostenpauschale pro Person zusammen. Wurde ein solcher Antrag gestellt, wurde die Zinsabschlagssteuer nur noch für Erträge abgeführt, die über diesem Freibetrag lagen.
Die neue Abgeltungsteuer seit 2009
Seit dem 1. Januar 2009 wird die so genannte Abgeltungssteuer erhoben. Diese grundsätzliche
Regelung umfasst eine Quellensteuer von rund 25 %, die von allen Dividenden, Zinsen und
Erlösen aus Wertpapierverkäufen – plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer – abgezogen
wird, die seit 2009 zustande kommen.
Der so genannte 50-Prozent-Vorteil, der sich bisher daraus ergab, dass Steuern nur auf die Hälfte der Dividenden und Kursgewinne erhoben wurden, ist nun weggefallen. Dieses Halbeinkünfteverfahren wurde durch die Besteuerung des Gesamtbetrags ersetzt.
Während bisher nur Steuern gezahlt werden mussten, wenn beispielsweise Aktien innerhalb von zwölf Monaten verkauft wurden, wird die Abgeltungssteuer seit 2009 abgeltend fällig, indem sie von der Bank einbehalten wird.
Nicht nur im Hinblick auf den Sparerfreibetrag, der seit Januar 2009 Sparerpauschbetrag genannt wird, ist es sinnvoll, die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben. Der Sparerpauschbetrag beträgt 801 Euro. Als Geringverdiener gibt es die Möglichkeit, bei der eigenen Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen, worin festgelegt wird, dass die Gewinne unversteuert bleiben. Voraussetzung hierfür ist ein Jahreseinkommen von unter 7664 Euro.
Weiterführende Links zu diesem Thema
So funktioniert’ s – Das Tagesgeldkonto
Tagesgeld im Kontext

