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Tier-Sitting und seine Tücken

München, den 13. August (tc.) Tierfreunde passen gerne das ein oder andere Mal auf das Haustier von Freunden, der Familie oder Nachbarn auf. Doch ob für nur einen Tag oder gleich für ein paar Wochen: Die meisten Tier-Sitter wissen nicht, dass über eine solche Vereinbarung automatisch und stillschweigend ein so genannter Verwahrungsvertrag geschlossen wird. Denn die Verantwortung für das Tier liegt dann bei dem Aufpasser, der zwangsläufig als Hüter gilt.

Sollte es in solchen Fällen zu Schäden kommen, ob beim Hüter oder Besitzer, dann ist die Sachlage häufig vieldeutig und erst über ein gerichtliches Urteil zu klären. Angenommen, ein behüteter Hund beißt auf der Straße einen Passanten, dann kann dieser auch den Aufpasser haftbar machen. Ruiniert das in Obhut genommene Tier beim Hüter einen Teppich, bleibt dieser in der Regel auf den Kosten sitzen.

Dies bestätigt beispielsweise ein Urteil der vergangenen Jahre, bei dem ein Aufpasser aus einem solchen Grund Schadensersatz verlangte, von Seiten des Amtsgericht Hagen jedoch keinen Ausgleich zugesprochen kam. Teil der Urteilsbegründung war das freiwillige Risiko, dass der Aufpasser mit dem Tier-Sitting eingegangen sei – denn ein solcher Schaden könne nun mal passieren (Az.: 13 C 20/96).

Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Tierfreund beispielsweise kurzeitig den Hund eines Nachbarn ausführt. Denn bei einer solchen Gefälligkeit komme es, laut eines früheren Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart, zu keinem Verwahrungsvertrag (Az. 2 U 213/01). Zwar verfügen die meisten Tierhalter über eine jeweilige Tierhalter-Haftpflichtversicherung, dennoch sollte man den Versicherungsstatus grundsätzlich im Vorhinein klären, um möglichen finanziellen Schäden aus dem Weg zu gehen.