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Wenn der Urlaub zum finanziellen Fiasko zu werden droht

München, den 10. Juni (tc.) Wer eine Reise ins Ausland plant, sollte unbedingt eine entsprechende Auslandskrankenversicherung abschließen. Denn die Vertragsbedingungen der hiesigen Krankenpolicen greifen nur bedingt und erst recht nicht in allen Ländern. Doch auch der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung sollte wohl überlegt sein. Die Tücken stecken meist im Detail; eine Tatsache, die so manches Gerichtsurteil verrät.

Versicherungsnehmer sollten beispielsweise unbedingt darauf achten, dass sich die Vertragslaufzeit über die komplette Reisezeit erstreckt. Nach dem Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit kann ein Fortsetzungsanspruch des Vertrages nicht mehr geltend gemacht werden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandgerichts Hamburg hervor (Az.: 20 U 209/00).

Der Krankenrücktransport hat seine Tücken

Ebenfalls wichtig ist die umfassende Regelung für den Fall eines Rücktransports. Denn die Kosten für einen Krankenrücktransport, der aus medizinischen oder geografischen Gründen etwa per Helikopter durchgeführt werden muss, sind horrend und können sich ohne entsprechende Versicherung ruinös auswirken. Doch auch wenn der eigene Vertrag vorschreibt, dass die Versicherung einen Rücktransport übernehmen muss, steht nicht automatisch fest, dass die Kosten auch tatsächlich übernommen werden.

Ein Fall des Amtsgerichts Stuttgart zeigt, dass die Kostenübernahme nicht erfolgen muss, wenn einzig die Vermutung gehegt wird, der betroffene Urlauber genese in häuslicher Umgebung zügiger und müsse deshalb transportiert werden (Az.: 1 C 9977/96).

Versicherungsfall nach bekannter Vorerkrankung?

Ein weiterer Aspekt, über den immer wieder vor Gericht gestritten wird, betrifft Erkrankungen, die vor dem Antritt einer versicherten Reise bekannt sind. Gehören „akute unerwartete Erkrankung, Verletzung und Tod“ zu den versicherten Ereignissen, muss die Assekuranz den Schaden und die Folgekosten finanziell regulieren.

Diese Regelung greift laut eines Urteils des Münchner Amtsgerichts auch dann, wenn die versicherte Person an einer Erkrankung gestorben ist, die bekannt war, bevor sie die Reise angetreten hat (Az.: 223 C 14791/06). Einzig die Übernahme der Behandlungskosten durfte die Versicherung verweigern.

Je nachdem wohin die Reise geht und für wie lange die Reise geht, sollten sich Reisebegeisterte deshalb ein wenig Zeit nehmen, um den eigenen Versicherungsschutz zu überdenken. Der Vergleich verschiedener Preisleistungsverhältnisse im Bereich Reiseversicherungen ist dabei ein absolutes Muss. Denn der Abschluss einer individuell zugeschnittenen Police zahlt sich aus und ist im Ernstfall bares Geld wert.