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Die private Krankenversicherung zahlt auch beim ärztlichen Attest nicht unbedingt

München, den 2. September (tc.) Die private Krankenversicherung gehört zweifelsohne zu den kompliziertesten Produkten auf dem Versicherungsmarkt. Das liegt vor allem daran, dass sich die Versicherten nie richtig im Klaren sind, was ihre Police alles abdeckt und was nicht. So macht zum Beispiel ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG Koblenz) klar, dass der private Krankenschutz nicht ohne weiteres für eine stationäre Behandlung aufkommen soll (Az. 10 U 959/08).
Im konkreten Fall hatte sich der Kläger wegen starker Schmerzen in stationäre Behandlung begeben. Ein ärztliches Attest sollte die Notwendigkeit dieses Schrittes bekräftigen. Doch die private Krankenversicherung weigerte sich, für den Aufenthalt im Krankenhaus zu bezahlen. Die Assekuranz war der Meinung, dass auch eine ambulante Schmerztherapie helfen konnte und deshalb auch ausreichend gewesen wäre. Der Versicherte wandte sich zuerst an das Landgericht Koblenz und anschließend an das Oberlandesgericht Koblenz. Beide Instanzen wiesen allerdings seine Klage ab.
Im Urteil des OLG steht, dass die Versicherung und das Landgericht rechtsmäßig gehandelt haben. Das ärztliche Attest des behandelnden Arztes sei in diesem Fall nicht bindend, wie das Urteil klar macht. Für das Gericht sei vielmehr das unabhängige Gutachten eines Sachverständigen ausschlaggebend. (tc.)