Tarifchecks - News
München, den 27. Oktober (tc.) Als Hauseigentümer ist man dazu verpflichtet, eine Wohngebäudeversicherung abzuschließen. Diese kommt für Schäden auf, die an den eigenen vier Wänden entstehen. Eine Hausratversicherung schützt hingegen vor den finanziellen Folgen, die am Hausrat – also an den beweglichen Sachen innerhalb des Gebäudes – entstehen.
Nun gibt es für beide Versicherungsformen Ausnahmen, in denen weder die eine noch die andere Police einspringt. Um sich vor solchen Fällen zu schützen, kann der Abschluss einer Elementarschadenversicherung sinnvoll sein. Denn nur eine solche Police kommt für Schäden durch etwa Grund- oder Hochwasser, Witterungsniederschläge oder die Folgen von Rückstau auf. Besonders in Gebieten, die oft von Hochwasser betroffen sind, können sich Elementarschadenversicherungen durchaus lohnen.
Vorraussetzung für Schadensausgleich
Allerdings müssen auch bei dieser Versicherungsart bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Versicherungsunternehmen im Schadensfall auch tatsächlich zahlt. So berichtet die Fachzeitschrift „Recht und Schaden (r+s)“ von einem aktuellen Urteil des Landgerichts Wiesbaden, bei der der Anspruch auf Schadensregulierung nicht gestattet wurde (Az.:1 O 305/07).
Im konkreten Fall klagte ein Hauseigentümer, um von seiner Elementarschadenversicherung den finanziellen Schaden, der durch massive Regenfälle entstanden war, erstattet zu bekommen. Zwar war es tatsächlich nach unwetterartigen Niederschlägen zu Wasserschäden in einigen Räumen des Hauseigentümers gekommen.
Da ein Gutachter jedoch zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Schäden aufgrund von Mängeln im Entwässerungssystems entstanden waren, weil dieses in Anbetracht der vom Unwetter hervorgerufenen Wassermassen überlastet war, wurde die Klage abgewiesen. Wer also eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen hat oder darüber nachdenkt eine solche Police abzuschließen, sollte sich versichern, dass das eigene Entwässerungssystem – bis zum kleinsten Rohr – intakt ist.

