Tarifchecks - News
München, den 21. Dezember (tc.) In der Advents- und Weihnachtszeit häufen sich mögliche Brandherde um ein Vielfaches – dabei sei nur an den Adventskranz erinnert, der nach ein paar Tagen nicht nur nach neuen Kerzen verlangt, sondern häufig auch nach einer privaten Bewässerungsanlage. Denn die meisten Adventsgestecke sind nicht nur frisch und damit schnell vertrocknet, sondern naturgemäß auch leicht entzündlich. Gleiches gilt natürlich für den Weihnachtsbaum, der in den meisten Haushalten sogar bis zum 6. Januar seine Pflicht erfüllt.
Doch leicht entflammbare Nadelholzweige, die mit Kerzen bestückt ein völlig eigenständiges Risiko darstellen, sind nicht der einzige Gefahrenherd, der an den besinnlichen Festtagen besonders bedacht werden sollte. Vor allem in diesem Jahr ist – wir haben darüber berichtet – der elektrische Weihnachtsschmuck in Verruf geraten. Ganze 50 Prozent der aus China stammenden Lichterketten wiesen, einer aktuellen Studie zufolge, erhebliche Mängel auf, sodass eine latente oder akute Gefahr von ihnen zu erwarten sei.
Das Problem ist, wenn tatsächlich etwas passiert
Sollten in einer Wohnung oder einem Haus Möbel oder andere bewegliche Gegenstände durch einen Brand beschädigt werden, der durch Kerzen oder ähnliches entstanden ist, dann springt die Hausratversicherung, die im Normalfall dafür zuständig wäre, nicht unbedingt ein. Ähnliches gilt, wenn das Wohngebäude der vier Wände aufgrund eines vergleichbaren Ursprungs in Mitleidenschaft gezogen wurde. Denn in diesen Fällen kommt eigentlich die Wohngebäudeversicherung für den Schaden auf, die für jeden Besitzer von Wohneigentum gesetzliche vorgeschrieben ist.
Änderung seit 2008: „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ aufgehoben
Seit 2008 gibt es in solchen Fällen eine Neuregelung, die zwar zugunsten des jeweiligen Versicherungsnehmers ausgelegt werden kann, weil es nicht mehr das so genannte „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ nicht mehr gibt. Auf der anderen Seite erlaubt die Aufhebung dieser Klausel im Versicherungsrecht Spielraum für juristische Streitigkeiten im Detailbereich.
Während vorher das Prinzip griff, dass eine nachgewiesene grobe Fahrlässigkeit – zu der unbeaufsichtigte Kerzen oder dergleichen durchaus zählen können – die Möglichkeit für den Versicherer barg, von den Versicherungsleistungen vollständig zurückzutreten, gibt es seither weitere Abstufungen.
Zwar werden in der Regel nicht alle Leistungen durch das Versicherungsunternehmen erstattet, wenn eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Dennoch gibt es verschiedene Schweregrade, die abgewogen werden müssen. Verbraucher sollten in der Weihnachtszeit deshalb nach wie vor besonders vorsichtig sein und den Weihnachtsschmuck – egal ob aus Kerzen, Nadelholz oder elektrischem Beiwerk – rechtzeitig ausschalten.

