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Horrende Ratenzuschläge? Ihr Recht auf Rückforderung

München, den 18. Januar (tc.) Die Verbraucherzentrale in Berlin macht in einer aktuellen Pressemitteilung darauf aufmerksam, dass etwaige Zuschläge bei Versicherungsbeiträgen, die pro Montag oder Quartal überwiesen werden, in vielen Fällen zurückgefordert werden können. Die Versicherungsunternehmen sind nämlich per Gesetzt dazu verpflichtet, über den viel versprechenden effektiven Jahreszins zu informieren.

Da jedoch die wenigsten Assekuranzen darauf achten, greift das Recht, den Zins nachträglich anzugleichen. Der gesetzliche Zinssatz liegt bei vier Prozent pro Jahr und verspricht in so manchem Fall eine nachträgliche Rückzahlung. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes hat dies nun ergeben (AZ.: 2 O 764/04). Bereits ein Landgericht in Bamberg hatte sich mit dieser Fragestellung beschäftigt und war zu dem gleichen Ergebnis gekommen (AZ.: I ZR 22/07).

Dass sich eine erhöhte Aufmerksamkeit in diesem Bereich durchaus lohnen kann, soll die folgende Rechnung verdeutlichen. Bei vielen Policen liegt der effektive Jahreszins oberhalb der Vier-Prozent-Grenze. Wenn etwa von der Assekuranz fünf Prozent als Ratenzahlungszuschlag veranschlagt werden, bei monatlich zu zahlenden Beiträgen, dann läge der effektive Jahreszins bei 11,35 Prozent. Der Anspruch auf etwaige Rückzahlungen gilt, und zwar mit Aussichten von bis zu tausend Euro.

Dies gilt insbesondere für private Policen, die über Raten finanziert werden – so zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherungen oder Autopolicen. Private Krankenversicherungen sind jedoch hierbei ausgeschlossen. Auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg finden Sie einen Musterbrief für Rückforderungen.