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München, den 27. Januar (tc.) Berufsunfähigkeitspolicen gehören zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt. Denn wer aufgrund eines Unfalls oder im Zuge einer schwerwiegenden Krankheit berufsunfähig wird, steht häufig alleine da, wenn es um die weitere Finanzierung des eigenen Lebensunterhaltes geht. Was früher durch die gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung aufgefangen wurde, muss heutzutage größtenteils über private Vorsorge abgesichert werden.
Konkret bedeutet das, dass diejenigen, die nach 1961 geboren wurden, nunmehr bescheidene Rentenleistungen bekommen, sofern sie Arbeitnehmer waren und nach dem Schadensfall keinen Beruf mehr ausüben können. Keine Rentenzahlungen werden geleistet, wenn eine solche Person noch in der Lage, mehr als sechs Stunden pro Tag einer Arbeit nachzugehen.
Selbständige und Freiberufler gehen meist leer aus
Zahlungen über etwa 17 Prozent des letzten Bruttolohns werden geleistet, wenn nur noch drei bis sechs Stunden am Tag gearbeitet werden können. Sogar wer nur noch drei Stunden pro Tag oder weniger einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, erhält nur 34 Prozent des letzten Gehalts als Rentenzahlung. Wer deshalb noch keine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, sollte wissen, dass der Abschluss einer solchen Police mit fortschreitendem Alter auch immer teurer wird.
Zwar ist der Konkurrenzdruck unter den verschiedenen Anbietern auf dem Versicherungsmarkt auch in diesem Versicherungsbereich enorm, wodurch sich erhebliche Einsparmöglichkeiten ergeben, dennoch gilt es auf der Suche nach dem individuell optimalen Angebot einiges zu beachten.
Als berufsunfähig wird eine Person dann eingestuft, wenn sie im Zuge gesundheitlicher Gründe ihrem bisher ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann. Die so genannte Erwerbsunfähigkeit wird dagegen festgestellt, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, jedweder Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Abstrakte Verweisung, nein danke.
Diese Unterscheidung ist vor allem wichtig, wenn es um die recht unbeliebte Klausel der abstrakten Verweisung geht. Damit ist nämlich geregelt, dass die Assekuranz im Versicherungsfall auf eine andere Tätigkeit verweisen darf, die der Versicherungsnehmer dann gegebenenfalls ausüben muss, sodass der Anspruch auf Schadensausgleich verfällt.
Da der Verweis auf etwaige Tätigkeiten häufig als nicht zumutbar empfunden, oder gar per Gerichtsurteil eingestuft wird, gilt diese Klause nicht nur als abstrakt, sondern sollte am besten gleich ganz aus einem guten Berufsunfähigkeitsvertrag ausgeschlossen werden. Um angesichts der vielfältigen Angebote nicht den Überblick zu verlieren, sollten Interessierte deshalb in jedem Fall unabhängig und umfassend vergleichen – zum Beispiel über den unabhängigen Tarifrechner von tarifchecks.de.

