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Kfz-Versicherung: Vorsicht Dachlawinen

München, den 1. Februar (tc.) Dieser Winter hat es Deutschland sichtlich angetan. Nicht nur, dass die Schlitten fast landesweit und schon seit Wochen ausverkauft sind und sich zahlreiche Schneebegeisterte an der weißen Winterpracht freuen. Es gibt auch Unmut ob der flächendeckenden Winterlage – vor allem in Sachen Sorgfaltspflicht. Häufig sind es Versicherungsfragen, die angesichts der eisigen Temperaturen auch in frostiger Atmosphäre vor Gericht landen.

Um im Bereich der Kfz-Versicherung etwaigen Unklarheiten vorzubeugen, möchten wir hier auf einen Sonderfall in Sachen Sorgfaltspflicht hinweisen. Denn gerade, wenn die Schneemassen wieder tauen, drohen Dachlawinen und herunterstürzende Eiszapfen. Da kann es schon mal schnell zu einem gehörigen Blechschaden kommen und auch die Windschutzscheibe ist dann schnell in Gefahr.

Eine Frage der Verkehrssicherungspflicht

Viele Kfz-Versicherungsnehmer gehen davon aus, dass die Sorgfaltspflicht in solchen Fällen bei dem Besitzer des jeweiligen Wohngebäudes liegt, von dem die Schadenursache augenscheinlich ausging. Doch weit gefehlt: Denn die Haftungsfrage wird je nach Region unterschiedlich gehandhabt und es bleibt letztlich eine Frage der Auslegung.

Denn der Kfz-Versicherungsnehmer muss auch seiner Sorgfaltspflicht nachkommen, die in solchen Fällen in einer individuellen Unfallrisikoeinschätzung zu suchen ist. Kann nämlich nachgewiesen werden, dass sich der Autofahrer zum Zeitpunkt des Schadens wissentlich in einer etwa durch Dachlawinen drohenden Gefahrensituation befunden hat, dann müssen sich die beteiligten Assekuranzen einigen – also die Kfz-Versicherung des Fahrzeughalters, dessen Auto beschädigt wurde und die Haftpflichtversicherung des jeweiligen Hausbesitzers.

Eine Frage der Region bleiben dann sowohl die Details, als auch die Dichte, mit der in der Winterzeit Warnhinweise vor drohenden Wintergefahren gegeben sein müssen. In Gebieten, die jährlich mit einer Schneeperiode rechnen, gehören Schneefanggitter und diverse Warnschilder ohnehin zur Verkehrssicherungspflicht.