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Wenn die Schneelast zur Versicherungsfrage wird

München, den 8. Februar (tc.) Es taut in weiten Teilen des Landes. Angesichts der enormen Schneemassen, die sich in den letzten Wochen auf den Dächern gesammelt haben, können diese Witterungsverhältnisse zur konkreten Gefahr werden. Etwa dann, wenn sich das Tauwetter bei Tage von Minusgraden in der Nacht abwechseln lässt. Denn die angesammelten Schneemassen haben sich auf vielen Dächern in Eis verwandelt; eine Tatsache, die nicht nur eine Gefahr für vorübergehende Passanten darstellt.

Ein ordentliches Dach sollte laut Bauverordnung etwa 75 Kg Gewicht je Quadratmeter aushalten. In Schnee umgerechnet entspricht das ungefähr 20 cm Neuschnee. Nun ist die Schneedecke in vielen Regionen deutlich dicker, wodurch so manches Dach bedrohlich schwer zu tragen hat. Bei Tauwetter kann sich der Schnee über Nacht zu Eis umwandeln, wodurch die Dachlast noch massiver wird.

Denn eine geschlossene Eisschicht von über einem Zentimeter kann bei einem Gebäude zu erheblichen Schäden führen. Sollten sich in solchen Fällen starke Geräusche vom Dachboden bemerkbar machen, raten Experten dringend zur professionellen Schnee- und Eisbefreiung. In Frage kommen hierfür sowohl Dachdeckerbetriebe, die über die entsprechende Ausrüstung verfügen, als auch die Feuerwehr.

Wer sich für die private Räumung entscheidet, geht deshalb nicht nur ein hohes Risiko ein, sondern ist dann nur noch versichert, wenn er über eine private Unfallpolice verfügt. Sollte ein Dach aufgrund der Schnee- beziehungsweise Eislast Schaden nehmen, springt nur eine Versicherung für Besitzer von Wohneigentum ein, die eine solche Klausel explizit einschließt.

Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft verfügen jedoch gerade mal 20 Prozent aller Immobilienbesitzer über eine solche Zusatzoption bei ihrer Wohngebäudeversicherung. Vor dem Hintergrund des harten Winters bietet sich gerade für Hausbesitzer in Regionen, die fast jährlich mit viel Schnee und Eis zu kämpfen haben, der Einschluss dieser Versicherungsleistung. In Hessen und in einigen ostdeutschen Bundesländern bestand hierfür früher bezeichnenderweise Versicherungspflicht.