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Mit Wohn-Riester zum Traumhaus im Ausland

München, den 16. Februar (tc.) Riester-Produkte stehen hoch im Kurs. Bereits über 13 Millionen Verträge sind seit Einführung der staatlich geförderten, privaten Altersvorsorge im Jahr 2002 über den Ladentisch gegangen. Das Riester-Prinzip gilt aber nicht nur für klassische Rentenprodukte. Es greift auch bei der Finanzierung von Wohneigentum. In Zeiten der Europäischen Union kam dabei jedoch schnell die Frage auf, wie es um das Recht der Grenzgänger in Sachen Wohneigentum bestellt ist. Viele Deutsche arbeiten in Deutschland, wohnen aber im benachbarten Ausland.

Der Europäische Gerichtshof entschied in diesem Zusammenhang im Jahr 2009, dass es gegen EU-Recht verstoße, wenn die Förderung von Immobilien außerhalb Deutschlands und innerhalb der EU durch das Riester-Prinzip verwehrt werden würde. Ein entsprechendes Gesetz der Bundesregierung zur Umsetzung dieses Urteils ist bereits auf dem Weg. Damit dürfen Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten und deren Hauptsitz sich im benachbarten Ausland befindet durch Riester-Produkte gefördert werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn es sich nur um einen Ferienwohnsitz handelt. Der Hauptwohnsitz ist also die Voraussetzung der Förderung. Möglich ist diese Form für Renten- und Wohn-Riesterverträge in allen EU-Ländern sowie in Norwegen, Lichtenstein und Island.