Tarifchecks - News
München, den 26. Februar (tc.) Im Rahmen des Versicherungsvertragsgesetztes (VVG) wurde zum 1. Januar 2008 das so genannte Alles-oder-Nichts-Prinzip aufgehoben. Wem vor diesem Zeitpunkt grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden konnte, hatte keinerlei Anspruch auf Versicherungsleistungen. Dieses Prinzip machte seinem Namen entsprechend alle Ehre.
Seit Aufhebung dieser Regel müssen Grad und Schwere der groben Fahrlässigkeit im Einzelfall entschieden werden. Dem aktuellen Bericht des Deutschen Verkehrsgerichtstags zufolge, werden nun einheitliche Musterquoten empfohlen, an denen man sich orientieren kann, wenn es um die Frage geht, wie sich bestimmte Formen grober Fahrlässigkeit auf Versicherungsleistungen auswirken.
Rote Ampel: 50 Prozent weniger Leistung
Wer etwa eine rote Ampel überfährt, muss mit einer Kürzung der Entschädigungsleistungen von 50 Prozent rechnen. Ein nicht beachtetes Stoppschild sollte laut Musterquote 25 Prozent Kürzungen bedeuten. Wer mit 0,3 bis 0,5 Promille am Steuer verwickelt war und sich die Frage der groben Fahrlässigkeit stellt, muss mach wie vor mit der Entscheidung des jeweiligen Versicherers rechnen, da es in diesem Bereich keine generelle Quotenempfehlung gibt.
Die Kürzungsempfehlung bei 0,5 bis 1,1 Promille Alkohol liegt bei 50 Prozent; alles, was darüber hinausgeht, sollte mit Kürzungen von 100 Prozent belohnt werden. Wenn Drogen im Spiel waren, sollten mit Abzügen von 50 bis 100 Prozent gerechnet werden. Anders sieht es in Sachen Diebstahl aus. Wer mit seinem Autoschlüssel besonders leichtfertig umgegangen ist, sollte mit Einbußen von etwa 25 Prozent rechnen. Wenn die Schlüssel allerdings noch steckten, als das Fahrzeug entwendet wurde, drohen geminderte Leistungen von 75 Prozent.

