Tarifchecks - News
München, den 21. April (tc.) Im Gegensatz zu privaten Haftpflicht- oder Unfallpolicen, gehören Handyversicherungen wohl eher zu den weniger grundlegenden Versicherungsformen. Für besonders kostspielige Exemplare scheint eine solche Versicherungsinvestition jedoch durchaus vielversprechend, sonst wäre der Markt in diesem Bereich wohl um ein Vielfaches kleiner. Ein aktuelles Gerichtsurteil aus Köln wirft die Frage auf, wie es eigentlich um die Sorgfaltspflicht bei Handyversicherungen bestellt ist (Az.: 147 C 16/09).
Im konkreten Fall wurde einer Handybesitzerin während eines Aufenthaltes auf dem Hauptbahnhof in Köln ihr Mobiltelefon gestohlen. Sie forderte von ihrer Versicherung den entsprechenden Schadensersatz. Nun hieß es in den Vertragsbedingungen, dass der Versicherungsschutz nur dann bestehe, wenn das Handy sicher in persönlichem Gewahrsam mitgeführt werde.
Die Versicherung weigerte sich, den Ausgleich des Schadens zu leisten. Sie berief sich darauf, dass die Unterbringung des Handys in einer durch einen Reißverschluss gesicherten Handtasche nicht ausreiche, um die Gefahr des Diebstahls so gering wie möglich zu halten. Das Gericht bestätigte die Begründung des Versicherungsunternehmens. Inwiefern die persönliche Sorgfaltspflicht bei Handyversicherungen überhaupt erfüllt ist, muss stets im Einzelfall erwogen werden.

