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Effektiver Jahreszins muss von der Assekuranz ausgewiesen werden

München, den 26. April (tc.) Versicherungsbeiträge können in der Regel auf sehr unterschiedliche Weise gezahlt werden. Während in vielen Fällen sowohl die Einmalzahlung als auch die monatliche Zahlungsweise der Versicherungsprämie möglich ist, zeichnet sich die Zahlung per Quartal als besonders beliebt aus. Was viele Versicherungsnehmer jedoch nicht beachten, ist der jeweilige effektive Jahreszins.

Dieser liegt häufig zwischen 8,27 und 11,35 Prozent. Konkret bedeutet das zusätzliche Kosten von drei bis vier Prozent, die auf den Kaufpreis der Police aufgeschlagen werden. Nun hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Höhe des effektiven Jahreszinses zum einen ausgewiesen werden muss und dass sie zum anderen ein festgelegtes Maximum nicht überschreiten darf (Az.: I ZR 22/07).

Im konkreten Fall wurde der Versicherungsvertrag, bei dem Ratenzahlungen mit Ratenzuschlägen vereinbart wurden, vom Gericht als Verbrauchervertrag eingestuft, weshalb die Höhe des Effektivzinses automatisch transparent gehalten werden muss. Darüber hinaus gilt in solchen Verträgen ohnehin der gesetzliche Zinssatz von maximal vier Prozent.

Einsatz für mehr Transparenz kann sich durchaus auszahlen

Legt man dieses Maximum auf mögliche Monatsraten um, bedeutet das, dass die Beiträge nur um einen 1,81-prozentigen Ratenzuschlag angehoben werden dürfen. Bei Ratenzuschlägen von fünf Prozent würde man also 3,19 Prozentpunkte zu viel zahlen, was wiederum 3,04 Prozent der Prämie ausmacht.

Als Beispiel kann folgende Rechnung angenommen werden: Wenn eine Lebensversicherung eigentlich 5.150 Euro pro Jahr kostet und die Raten monatlich mit 450 Euro bezahlt werden, dann zahlt der Versicherungsnehmer etwa 5.400 Euro, beziehungsweise satte 250 Euro mehr, weil der effektive Jahreszins bei 11,35 Prozent liegt.

Verbraucher sollten daher einmal mehr prüfen, wie hoch die Kosten für die regelmäßige Zahlung der eigenen Versicherung sind. Das besagte Gerichtsurteil bezieht sich erst einmal auf Versicherungen, die oberhalb der 200-Euro-Grenze liegen. Dennoch kann sich eine Reklamation mit etwas Verhandlungsgeschick durchaus lohnen.