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Rechtschutzversicherung kündigen

München, den 24. Juni (tc.) Die ordentliche Kündigungsfrist von Rechtschutzversicherungen beträgt in der Regel drei Monate. Wenn ein Vertrag also zum Beispiel bis zum 31.12. eines bestimmten Jahres gilt, dann sollte das Kündigungsschreiben spätestens bis zum 30.09. bei der Assekuranz eingegangen sein.

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, bei der eine Police beendet werden kann, ohne dass die herkömmlichen Kündigungsfristen berücksichtigt werden müssen. Dieses Sonderkündigungsrecht greift etwa, wenn die Versicherungsgesellschaft einen Schadensausgleich ablehnt. Gleiches gilt, wenn im Laufe eines Jahres zwei Versicherungsfälle eintreten. Dann hat allerdings auch der Versicherer die Möglichkeit, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Auch wenn die Versicherungsprämien angehoben werden, greift das Sonderkündigungsrecht. Wichtig ist hierbei, dass die entsprechende Kündigung schriftlich und spätestens vier Wochen nach Erhalt des Erhöhungsbescheides bei der Versicherungsgesellschaft eingegangen ist.

Schließlich wird einer außerordentlichen Kündigung dann zugestimmt, wenn ein triftiger Grund vorliegt, der ein Fortbestehen des Vertrages unter Einbeziehung aller Interessen und Umstände nicht zumutbar macht. Freilich handelt es sich dabei um eine Frage der Auslegung. Dass es eine solche Klausel jedoch gibt, erlaubt einen Verhandlungsspielraum, der überaus dienlich sein kann, sollte ein Streitfall vor Gericht landen.