Tarifchecks - News
München, den 1. Juli (tc.) Das Landgericht Limburg hat in einem aktuellen Gerichtsurteil entschieden, dass Kaskoversicherte auch dann den Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht uneingeschränkt verlieren, wenn sie im Zuge einer reflexartigen Reaktion Wild ausgewichen sind (Az.: 2 O 137/09). Grundlage für einen solchen Leistungsanspruch bilde allein der objektive Zweck des Ausweichens, durch das eine Kollision mit dem Wild verhindert werden sollte.
Im konkreten Fall klagte ein Fahrzeughalter, dessen Tochter einem Reh ausgewichen war, das bei regennasser Fahrbahn am Straßenrand gestanden habe. Diese Situation zog einen Unfall nach sich, für den die Teilkaskoversicherung nicht aufkommen wollte. Die Versicherungsgesellschaft unterstellte der Autofahrerin eine Überreaktion, weil völlig unersichtlich gewesen sei, ob das Reh tatsächlich auf die Straße gelaufen wäre.
Die Frage nach grober Fahrlässigkeit
Die Richter urteilten jedoch zugunsten des Klägers. Zwar sei das Ausweichmanöver der Autofahrerin durchaus als Fehlverhalten einzustufen. Diese Überreaktion reiche aber nicht aus, um einen Verlust des Versicherungsschutzes zu rechfertigen. Um grobe Fahrlässigkeit handelte es sich dabei nämlich nicht.
Die finanziellen Folgen von Kollisionen mit Harrwild gehören eigentlich zum klassischen Leistungskatalog der Teilkaskoversicherung. Während die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung nur Schäden abdeckt, die Dritten entstehen, übernehmen Kaskoversicherungen auch Schäden am eigenen Fahrzeug. Teil- oder Vollkaskoversicherungen sind freiwillige Policen, die zwar ihren Preis haben, dafür aber im Ernstfall einen entsprechenden Schutz bieten.

