Tarifchecks - News
München, den 7. Juli (tc.) In welchen Fällen und unter welchen Umständen eine Versicherung für einen entstandenen Schaden einspringt, hängt von den Bedingungen ab, die bei Vertragsabschluss festgehalten werden. Sollte sich während der bestehenden Vertragslaufzeit etwas an den Konditionen ändern, muss die Versicherungsgesellschaft umgehend darüber informiert werden. Andernfalls drohen im Schadensfall Leistungsminderung oder gar die komplette Verweigerung der Versicherungsleistungen.
Dies gilt insbesondere für Hausratversicherungen, wenn sich etwas am Haus selbst verändert. Für Schäden am eigentlichen Wohngebäude kommt zwar nur eine Wohngebäudeversicherung in Frage, die jeder Eigentümer haben muss. Wird aber im Zuge von Renovierungsarbeiten ein Gerüst angebracht, muss diese Information auch der Hausratversicherung gemeldet werden.
Problematisch kann es nämlich dann werden, wenn nicht nur die Renovierungsmannschaft spielend leicht von Stockwerk zu Stockwerk gelangt, sondern auch Einbrechern der Zugang zu den Wohnräumen auf diese Weise erheblich erleichtert wird. Lilo Blunck vom Bund der Versicherten (BdV) erklärt: „Kommt es zum Einbruchdiebstahl über das Gerüst und hat der Bewohner dessen Aufstellung nicht rechtzeitig gemeldet, kann die Gesellschaft möglicherweise Leistungen kürzen oder sogar komplett streichen.“
Ob solche Renovierungsarbeiten die Höhe der Versicherungsbeiträge beeinflussen, hängt von der Dauer der Baumaßnahmen ab. Wenn das Vorhaben mit einer offensichtlichen Gefahrerhöhung einhergeht, kann aber davon ausgegangen werden. Doch ganz gleich, ob ein Bauvorhaben auf drei Tage oder drei Monate angelegt ist, sollte man sich immer mit der Assekuranz in Verbindung setzen, um etwaigen Streitfällen vorzubeugen.

