Tarifchecks - News
München, den 12. Juli (tc.) Von einem wirtschaftlichen Totalschaden kann bei einem Auto dann gesprochen werden, wenn die Kosten für die Reparatur um 130 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Aus einem aktuellen Urteil des Münchner Amtsgerichts geht hervor, dass die Versicherungen in solchen Fällen die gesamten Reparaturkosen übernehmen müssen (Az.: 345 C 4756/09).
Im konkreten Fall verlangte der Besitzer eines Autos 7.243 Euro von der Kfz-Versicherung. Sein Wagen war durch einen anderen Autofahrer beschädigt worden. Da der PKW aber gerade mal 2.500 Euro wert war und es etwa 5.500 Euro kosten würde, ein gleichwertiges Auto zu besorgen, erstattete die Versicherung nur 3506 Euro. Mit der Begründung, die verlangten Kosten für die Reparatur seien unverhältnismäßig, entschieden die Richter zugunsten der Versicherungsgesellschaft.

