Tarifchecks - News
München, den 15. Juli (tc.) Wer bis zu Beginn des Jahres 2009 über eine private Assekuranz krankenversichert war und aufgrund von Arbeitslosigkeit Hartz IV beantragen musste, wurde wieder in die gesetzliche Krankenkasse aufgenommen. Ein solcher Wechsel ist nach der aktuellen Regelung des Sozialgesetzbuches nicht mehr möglich.
Das Landessozialgericht Saarland verhandelte kürzlich einen Fall, in dem es darum ging, wer die Krankenversicherungsbeiträge übernehmen muss. Unter Umständen haben, so das Ergebnis, privat krankenversicherte Hatz-IV-Empfänger Anspruch auf die Übernahme der Versicherungsprämien (Az.: L 9 AS 15/09). Dies gelte insbesondere dann, wenn die Person unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II selbständig war und deshalb kein Pflichtmitglied war.
Im konkreten Fall war ein selbständig tätiger Rechtsanwalt arbeitslos geworden und beantragte Arbeitslosengeld II. Weil jedoch zunächst nur der Anteil seiner privaten Krankenversicherungsbeiträge von der Arge übernommen wurden, die auch einem gesetzlich Versicherten zustehen, entstand dem Anwalt eine Deckungslücke.
Die Begründung des Sozialgerichts bezog sich vor allem auf die notwendige Übernahme von Grundsicherungsleistungen seitens des Staates, die auch bedeuten, dass dem Hartz-IV-Empfänger aufgrund seiner Krankenversicherung keine existenzbedrohenden Schulden entstehen. Eine Möglichkeit für den Anwalt, seine Krankenversicherungsbeiträge zu verringern, gab es nicht.

