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München, den 26. Juli (tc.) Wer im Straßenverkehr einen Unfall verursacht, sollte in jedem Fall am Unfallort bleiben, bis die Polizei eingetroffen ist – ganz gleich, ob andere Verkehrsteilnehmer darin verwickelt sind oder nicht. Andernfalls macht man sich nicht nur strafbar, sondern riskiert im Zweifel und zu allem Überfluss auch noch den Kfz-Versicherungsschutz.
Das Oberlandesgericht Saarland verhandelte jüngst einen Fall, bei dem einzig das Auto des Unfallverursachers zu Schaden kam (Az.: 5 U 424/08). Der eigentliche Unfall, bei dem ein Autofahrer eine Grundstückseinfriedung beschädigt hatte, weil er von der Fahrbahn abgekommen war, ereignete sich nachts. Der Fahrzeughalter war im Gegensatz zum Fahrzeug wohlauf, hinterließ seine persönlichen Daten im Unfallwagen, entfernte sich vom Unfallort und benachrichtigte seine Kfz-Versicherung erst am nächsten Tag.
Die Assekuranz verweigerte den vollen Leistungsausgleich und berief sich darauf, dass der Versicherungsnehmer Fahrerflucht begangen hätte. Das Gericht war in diesem Zusammenhang der gleichen Ansicht. In solchen Fällen müsse man, so das Gericht, auf das Eintreffen der Polizei warten, um den weiteren Ablauf im Zuge eines Unfalls klarzustellen. Darüber hinaus müsse man auch etwaige Zeugen dazu anhalten, auf die Polizei zu warten, damit der Versicherungsschutz gewahrt bleibt.

