Tarifchecks - News
München, den 30. Juli (tc.) Während der langen Sommerferien jobben viele Schüler, um sich ein wenig Geld nebenher zu verdienen. Worüber aber nur die wenigsten nachdenken, betrifft die Frage, ob man mit einem Ferienjob sozialversicherungspflichtig ist und damit Abgaben verrichten muss oder ob man vielleicht sogar eine private Unfallversicherung abschließen sollte?
In der Regel gilt, dass Schüler bis zu zwei Monate im Jahr beziehungsweise 50 Arbeitstage arbeiten dürfen, ohne dass Sozialabgaben fällig werden. Zeitlich oder finanziell ist dieser Rahmen dabei nicht gedeckelt. Lohnhöhe oder Arbeitszeiten spielen deshalb keine Rolle, sofern die Gesamtdauer der Arbeitszeit eingehalten wird.
Schulabgänger aufgepasst!
Sobald jedoch ein Abschlusszeugnis übergeben wurde, ist die Schulzeit offiziell beendet. Tätigkeiten sind dann, auch wenn es nur Nebentätigkeiten sind, sozialversicherungspflichtig. Davon ausgenommen sind einzig die so genannten Minijobs, bei denen monatlich unterhalb der 400-Euro-Grenze verdient wird. Wer im Anschluss an die Schulzeit ein Studium aufnimmt, darf wiederum 50 Arbeitstage im Jahr als Vollzeitkraft arbeiten, ohne die Sozialversicherung zahlen zu müssen.
Schüler und Studenten sind, wenn sie über Ferienjobs beschäftigt sind, über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Diese kommt jedoch nur für Unfälle auf, die sich am Arbeitsplatz oder auf dem Hin- beziehungsweise Rückweg befinden. Für einen umfassenderen Versicherungsschutz greift nur eine private Unfallversicherung.

