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Vorsicht bei Reiserücktritt!

München, den 09. August (tc.) Wir kennen das Problem: spontan haben wir einen Ausflug geplant, beispielsweise ein Wanderwochenende in die Berge. Die Übernachtungen auf der Hütte wurden kurz per Wanderkarte geplant, das Zimmer noch eben telefonisch gebucht. Der Hüttenwirt war freundlich, verlangte aber eine Anzahlung von zehn Euro pro Person, vorab per Überweisung. Am Tag der Übernachtung kommt dann alles anders, wir verlaufen uns, kommen an einem völlig falschen Ziel zur Rast, bekommen aber glücklicher Weise noch ein freies Zimmer für die Nacht. Doch was machen wir mit der ursprünglichen Reservierung?

Ein kurzes Telefonat regelt die Sache, der Wirt behält die geleistete Anzahlung – die Sache ist damit vom Tisch. Doch darf der Wirt die Anzahlung überhaupt vollständig einbehalten? Er darf. Und damit verhält er sich sogar noch kulant. Denn mit der Reservierung oder Buchung (beide Begriffe werden in der Gastronomie meist analog verwendet) wurde ein verbindlicher Vertrag geschlossen, der nicht einfach einseitig gelöst werden darf. Der Wirt hätte auch Anspruch auf Stornogebühren geltend machen können, die im Zweifel bis zu 100 Prozent der eigentlich vereinbarten Kosten hätten betragen dürfen. Insbesondere bei Absagen unmittelbar vor der vereinbarten Übernachtung nicht unüblich, der Wirt muss schließlich auch Planungssicherheit haben können.

Informieren Sie sich rechtzeitig über die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hoteliers oder Hüttenwirtes oder fragen Sie bei Buchung gezielt nach. Oftmals hilft auch ein Blick in die Bedingungen des Hotel- und Gaststättenverbandes, dem die meisten Gastronomen angehören. Schließlich bietet eine Reiserücktrittsversicherung Schutz vor Unwägbarkeiten des Alltages, wie beispielsweise Krankheit, Unfall oder Todesfall in der Familie. Doch auch bei rechtzeitigem Abschluss einer solchen Versicherung gilt es, verschiedenes zu beachten. So muss der Grund der Stornierung hinreichend sein, auf persönliche Belange des Versicherten nehmen die wenigsten Gesellschaften Rücksicht. Außerdem gibt es Fristen, innerhalb derer ein Fall zur Regulierung gemeldet werden muss. Reiserücktrittsversicherungen können zu jeder Jahreszeit individuell abgeschlossen werden, für Menschen, die oft verreisen, lohnt sich unter Umständen auch ein Jahrestarif.