Gesetzliche Krankenversicherung /

Beitragsbemessungsgrenze vs. Versicherungspflichtgrenze

Die Begriffe Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze werden häufig verwechselt. Beide werden jährlich neu bestimmt und an die Lebenshaltungskosten angepasst. Hier finden sie beide Definitionen auf einen Blick.

Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt die Obergrenze des Einkommens, für das Beiträge der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung geleistet werden müssen. Im Jahr 2009 liegt diese bei 44.100 Euro im Jahr, beziehungsweise 3.675 Euro pro Monat. Für das Einkommen, das oberhalb dieser Bemessungsgrenze liegt, müssen dann keine Beiträge mehr vom Arbeitnehmer gezahlt werden.

Arbeiter und Angestellte, dessen Einkommen unterhalb 48.600 Euro pro Jahr (oder 4.050 Euro pro Monat, Stand: 2009) liegt, sind in den gesetzlichen Krankenkassen pflichtversichert und können nicht in die private Krankenversicherung wechseln oder unversichert bleiben. Wer oberhalb dieser Versicherungspflichtgrenze verdient, selbstständig, freiberuflich oder Beamter ist, darf sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen oder in die private Krankenversicherung wechseln. Für einen Wechsel zu einer privaten Versicherung müssen Arbeitnehmer mit ihrem Einkommen allerdings über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren oberhalb der jeweiligen Versicherungspflichtgrenze gelegen haben.
Von der aktuellen Versicherungspflichtgrenze werden Arbeitnehmer ausgenommen, die vor Beginn des Jahres 2002 bereits im Besitz einer privaten Police waren. Für diese Versicherten gilt eine herabgesetzte Versicherungspflichtgrenze, die bei 44.100 Euro im Jahr liegt.

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