Gesetzliche Krankenversicherung /
Beitragsbemessungsgrenze vs. Versicherungspflichtgrenze
Die Begriffe Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze werden häufig verwechselt. Beide werden jährlich neu bestimmt und an die Lebenshaltungskosten angepasst. Hier finden sie beide Definitionen auf einen Blick.
Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt die Obergrenze des Einkommens, für das Beiträge der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung geleistet werden müssen. Im Jahr 2009 liegt diese bei 44.100 Euro im Jahr, beziehungsweise 3.675 Euro pro Monat. Für das Einkommen, das oberhalb dieser Bemessungsgrenze liegt, müssen dann keine Beiträge mehr vom Arbeitnehmer gezahlt werden.
Arbeiter und Angestellte, dessen Einkommen unterhalb 48.600 Euro pro Jahr
(oder 4.050 Euro pro Monat, Stand: 2009) liegt, sind in den gesetzlichen Krankenkassen
pflichtversichert und können nicht in die private Krankenversicherung wechseln
oder unversichert bleiben. Wer oberhalb dieser Versicherungspflichtgrenze verdient,
selbstständig, freiberuflich oder Beamter ist, darf sich freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichern lassen oder in die private Krankenversicherung wechseln.
Für einen Wechsel zu einer privaten Versicherung müssen Arbeitnehmer mit ihrem Einkommen
allerdings über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren oberhalb der jeweiligen
Versicherungspflichtgrenze gelegen haben.
Von der aktuellen Versicherungspflichtgrenze werden Arbeitnehmer ausgenommen, die vor
Beginn des Jahres 2002 bereits im Besitz einer privaten Police waren. Für diese Versicherten
gilt eine herabgesetzte Versicherungspflichtgrenze, die bei 44.100 Euro im Jahr liegt.
Weiterführende Links zu diesem Thema
Prinzip Gesundheitsfonds
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Gesetzliche Krankenversicherung Vergleich
Private Krankenversicherung

