Private Haftpflichtversicherung /

Familienversicherung: allgemeine Information

Mit der Heirat wird aus einer Single-Haftpflichtversicherung zwingend eine Familienversicherung. Der ältere Vertrag der Ehepartner wird zum Familienvertrag. Auch gemeinsame und unverheiratete Kinder werden bis zu einem bestimmten Alter automatisch mit versichert.

Um Probleme zu vermeiden ist es daher ratsam bei Veränderungen in der Familie auch die Haftpflichtversicherung zu informieren.

Regelungen für Kinder unter 7 Jahre, bzw. 10 Jahre:
Zwar sind Kinder ab der Geburt bei den Eltern mit versichert, aber im Normalfall wird die Versicherung keine von den Kindern verursachten Schäden übernehmen!

Schuld daran ist § 828 BGB der lautet:

  1. Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
  2. Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder bis 7 Jahren niemals einen Schaden bewusst verursachen können und damit auch keine Schuld an verursachten Schäden haben.

Wer kommt dann für einen Schaden auf?
Niemand, solange keine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Der Geschädigte bleibt auf seinem Schaden sitzen.

Die meisten Leute gehen davon aus, dass die Eltern bzw. ihre Versicherung für die Schäden aufkommen müssen. Eltern, bzw. ihre Versicherung haften jedoch für die angerichteten Schäden ihrer Sprösslinge nur, wenn ihnen eine Aufsichtspflichtverletzung nachweisbar ist.

Ein Beispiel aus dem Alltag:
Die Mutter einer 4jährigen Tochter besucht eine Freundin. Während sie auf die Toilette geht wirft das kleine Mädchen die teure Vase der Freundin zu Boden. Die Aufsichtspflicht ist nicht verletzt und der Schaden bleibt bei der Freundin.

Wäre die Mutter aber eine halbe Stunde in den Garten gegangen und hätte sich z. B. mit dem Nachbarn unterhalten, so wäre es wohl eine Aufsichtspflichtverletzung und die Mutter bzw. ihre Haftpflichtversicherung müsste die teure Vase ersetzen.

Ein Urteil im Straßenverkehr:

Urteil Az VI ZR 42/07 (Dezember 2007):
Der Fall:
Ein 8jähriges Kind wollte seinen Freunden imponieren und hat sein Fahrrad auf dem Gehsteig alleine rollen lassen. Das Rad fuhr alleine auf die Straße und rollte in ein fahrendes Auto. Der Schaden am Auto betrug 1100 Euro.

Der Geschädigte wollte nun den Schaden von dem Kind, bzw. durch die Haftpflichtversicherung des Kindes erstattet bekommen.

Das Urteil:
Das Gericht entschied, dass der Autofahrer kein Anrecht auf Entschädigung habe.

Der Bundesgerichtshof berief sich auf § 828/2 BGB und begründete, dass Kinder bis zum 10. Lebensjahr Entfernungen und Geschwindigkeiten im fließenden Straßenverkehr nicht richtig einschätzen können.

Die Versicherer haben nun auch die Lücke erkannt und bieten nun häufig einen zusätzlichen Schutz für deliktunfähige Kinder an. Diese Klausel muss jedoch extra im Vertrag aufgenommen werden und kostet natürlich auch extra. Leider ist die Höchstleistung im Versicherungsfall meist begrenzt und würde für einen größeren Personenschaden bei weitem nicht ausreichen.

Da jedoch viele Eltern ein gutes nachbarschaftliches und freundschaftliches Verhältnis pflegen ist eine solche zusätzliche Versicherung ratsam, da sonst viele aus verständlichen Gründen die Schäden ihrer Kleinen aus der eigenen Tasche zahlen werden.

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