KFZ - VERSICHERUNG /

VERTRÄGE KÜNDIGEN

Ordentliche Kündigung

Die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung lautet einen Monat zum Vertragsende. Für die meisten Verträge gilt: bis zum 30.11. kann die KFZ-Versicherung gekündigt werden, um zum 01.01. des Folgejahres eine günstigere KFZ-Versicherung abzuschließen. Ausnahmen sind allerdings Versicherungsverträge, deren Versicherungsende nicht das Jahresende ist. Hier muss entsprechend die Monatsfrist eingehalten werden. Dass ein Versicherungs-Wechsel bares Geld sparen kann ist mittlerweile kein Geheimnis mehr. Bei einem Vergleich der KFZ-Versicherung lässt sich bis zu 50% der alten Versicherungsprämie einsparen.

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Sonderkündigungsrecht

Ein Sonderkündigungsrecht gilt bei

zum Kündigungsformular

Hier finden Sie eine Musterkündigung für KFZ-Versicherungen als beschreibbare PDF-Datei, die Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder auch als leeres Formular ausdrucken können.

Wegfall des Risikos

Bei Wegfall des versicherten Risikos, also des Autos, ist eine Kündigung grundsätzlich möglich. Verkaufen Sie Ihr Auto, können Sie Ihre Kfz-Versicherung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen. Bereits geleistete Prämienzahlungen für den Zeitraum nach dem Wegfall des Risikos (hier: der Verkauf des Kfz) werden dann anteilig erstattet.

Kündigung bei Beitragserhöhung bzw. Leistungsminderung

Bei einer Beitragserhöhung ohne gleichzeitig erweiterten Leistungsumfang bzw. einer Leistungsminderung ohne entsprechende Beitragsanpassung besteht für den Versicherten das Recht der außerordentlichen Kündigung. Die zu beachtende Frist bei der Kfz-Haftpflichtversicherung lautet grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Erhöhungsbescheides.

 

Kündigung im Schadensfall

Im Schadensfall besteht für den Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist die Möglichkeit zur Kündigung der Versicherung. Die Frist beginnt mit Erhalt einer Mitteilung des Versicherers über die abschließende Regulierung des Schadens. Bei einer Kündigung sollte beachtet werden, daß der Beitrag auch nach Kündigung des Vertrages noch bis zum Ablauf des Versicherungsjahres (welches nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muß) zu leisten ist.

Das gleiche Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht auch für den Versicherungsgeber. Er kann ebenfalls nach der Regulierung des Schadens den Versicherungsvertrag einseitig kündigen.

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