Rechtsschutzversicherung - die Ausschlüsse /

Bevor Sie den Versicherungsvertrag unterschreiben, sollten Sie sich gut über die Einzelheiten informieren. Generell gibt es zwei Punkte, die immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Versicherung und Kunden führen. Das sind die Risikoausschlüsse, für die der Anbieter nicht aufkommt, und die Wartezeit für das Inkrafttreten des Versicherungsschutzes.

Laut BGH ist der Zweck der Risikoausschlüsse, diejenigen Risiken auszuschließen, die für den Versicherer nicht überschaubar oder nicht berechenbar sind und die sich negativ auf eine vernünftige Beitragskalkulation auswirken, die für die Mehrzahl der Versicherungskunden akzeptabel ist (BGH NJW 76, 106: VersR 75; 1093).

Wichtig zu wissen ist, dass eine Wartezeit von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages eingehalten werden muss, bis der Versicherungsschutz wirksam wird. Der Grund dafür liegt darin, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten für Streitigkeiten, deren Ursache vor Versicherungsbeginn oder während der festgelegten Wartezeit liegt, nicht abdeckt. Vor kurzem wurde auch eine sog. Folge-Ereignis-Regelung eingeführt, die kundenfreundlicher ausgerichtet ist. Der zufolge kommt es nicht auf das allererste Ereignis an, sondern auf die unmittelbare Ursache für den Schaden bzw. Streitfall. Nur das auslösende Vorkommnis muss nach dem Versicherungsbeginn liegen, damit die Kosten zurückerstattet werden.

Des weiteren gelten in der Rechtsschutzversicherung die folgenden Ausschlüsse:

  • Rechtsstreitigkeiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung, Erdbeben und weiteren Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen mit Kumulrisiken stehen.
  • genetische und Nuklear-Schäden, bei denen die Gefahr der Unübersehbarkeit des Risikos vorhanden ist. (Ausnahme: Wenn diese Schäden auf Fehler bei einer medizinischen Behandlung zurückzuführen sind, werden sie von der Versicherung übernommen.)
  • Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden: Diese sind wegen der Befürchtung unüberschaubarer Risiken auch ausgeschlossen.
  • Bauvorhaben: Erwerb und Veräußerung eines für Bauzwecke bestimmten Grundstücks; Auseinandersetzungen bei Planung, Errichtung, Veränderung eines Gebäudes, bzw. eines Grundstücks. Des weiteren sind auch Streitigkeiten ausgeschlossen, die mit der Finanzierung eines Bauvorhabens verbunden sind.
  • Schadenersatzansprüche, solange diese nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen.
  • Streitigkeiten aus dem kollektiven Arbeits- und Dienstrecht, d. h. aus dem Bereich Arbeitsrechtsschutz werden nur Streitfälle aus dem Einzelarbeitsverhältnis übernommen.
  • Fälle aus dem Handelsrecht sowie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverhältnissen von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen.
  • Rechtsstreitigkeiten aus dem Patent-, Urheber-, Marken-, Gebrauchsmusterrechten sowie sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.
  • Verhältnisse aus dem Kartell- und Wettbewerbsrecht.
  • Fälle, die mit Spiel- oder Wettverträgen, sowie mit Termin- und vergleichbaren Spekulationsgeschäften verbunden sind.
  • Streitigkeiten aus dem Familien- und Erbrecht, solange diese nicht unter den Beratungsschutz gemäß § 3 Abs. 2 g ARB 94 fallen. Der Beratungsrechtsschutz gewährt das Recht auf eine von der Versicherung übernommenen Beratung in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, um sich diese Klausel zunutze machen zu können: eine Änderung der Rechtslage erfolgt muss erfolgt sein, deutsches Recht ist in dem konkreten Fall anwendbar und der Rechtsanwalt wird nicht über eine Beratung hinaus tätig.
  • Streitigkeiten mit der Versicherungsgesellschaft, sowie unter den mitversicherten Personen
  • Konkurs- und Vergleichsverfahren.
  • Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Halt- und Parkverstößen.
  • Ansprüche, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden sind.
  • Vorsätzliche Straftaten

Einige von den genannten Fällen werden durch andere Policen abgedeckt. Wenn Sie zum Beispiel eine Fahrrad-Haftpflichtversicherung haben und Ihr Fahrrad beschädigt wird, wird der Schadenersatzanspruch von der Haftpflichtversicherung übernommen.

Bevor Sie den Vertrag unterschreiben, sollten Sie sich gut über die Einzelheiten zu der Versicherung, ihrem Leistungsumfang, sowie den Leistungsausschlüssen informieren. Eine persönliche, umfassende professionelle Beratung ist deswegen unumgänglich. Mit tarifchecks.de finden Sie mit Sicherheit eine günstige und leistungsstarke Police; unsere Versicherungsexperten beraten Sie auch gerne persönlich.

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