Riesterrente /

Wer ist zulagenberechtigt?

Nicht alle Bundesbürger können sich die vom Staat gewährten Zulagen zunutze machen. Nur die folgenden Personengruppen können von der zusätzlichen Unterstützung profitieren:

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  • Alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
  • Selbständig Beschäftigte, für die auch eine Rentenversicherungspflicht besteht. Dazu gehören z. B. Handwerker, Künstler, Publizisten, Redakteure, die über die Künstlersozialkasse oder sonstige Apparate versichert werden.
  • Wehr- und Zivildienstleistende.
  • Bundesbürger, die Lohnersatzleistungen beziehen, wie z.B. Krankengeld oder Mutterschaftsgeld.
  • Arbeitssuchende, die Arbeitslosengeld bekommen.
  • Beamte oder Beschäftigte mit Beamtenstatus, wie Soldaten, Richter, Staatsanwälte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind
  • Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig tätig sind
  • Amtsträger
  • Eltern, die während der Kindererziehung nicht erwerbstätig sind
  • Geringfügig Beschäftigte sind nur dann zulagenberechtigt, wenn ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit besteht
  • Die Ehegatten oder Lebenspartner aller berechtigten Personenkreise können gleichwohl einen Antrag auf staatliche Unterstützung stellen.

Keinen Anspruch auf staatliche Zulagen haben unter anderem Personenkreise, die nicht versicherungspflichtig sind. Dazu zählen vor allem Selbständige. Apotheker, Ärzte, Architekten, Tiermediziner und u. U. auch Lebensmittelchemiker können sich nicht die Riester-Zulagen sichern, solange sie über Einrichtungen der berufsständischen Versorgung versichert sind. Darüber hinaus können Studenten, die nicht versicherungspflichtig sind, keine Riester-Verträge abschließen.

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