Zusatz - Krankenversicherung /

Zahnersatz - eine Wissenschaft für sich!

Welche Leistungen werden von gesetzlichen Krankenkassen eigentlich noch übernommen?

Der Zahnersatz bleibt grundsätzlich Bestandteil der GKV und wird durch die erhöhten Beiträge abgedeckt. Die Kassen übernehmen die Kosten für die Regelversorgung. Diese beinhaltet zweimal jährlich Vorsorgeuntersuchungen ohne Praxisgebühren, davon eine inklusive Zahnsteinentfernung sowie eine für Zahnbehandlungen (Kariesentfernung, Zahnfüllungen usw.), bei denen kein Zahnersatz erforderlich ist. Seit 2005 gibt es die so genannten fundbezogenen Festzuschüsse für die Regelversorgung, die üblicherweise 50% der notwendigen Leistungen betragen. Je nach zahnärztlichem Befund beteiligt sich die Kasse mit einem Festzuschuss an den Gesamtkosten, der sich um 20% bzw. 30% erhöht, wenn der Versicherte das Bonusheft fünf bzw. 10 Jahre lückenlos geführt hat

Gibt es auch Ausnahmen?

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Ja, die gibt es und zwar gibt es Härtefallregelungen für gesetzlich versicherte Geringverdiener, die sich den dringend benötigten Zahnersatz nicht leisten können. Um unter die Härtefallregelung zu fallen, darf das monatliche Bruttoeinkommen 980 Euro nicht übersteigen. Dieser Personengruppe werden die tatsächlich entstandenen Kosten der Regelversorgung erstattet.

Was zählt als Zahnersatz, was nicht?

Zahnersatz:

  • Prothesen
  • Kronen
  • implantatgetragene Prothesen, Kronen oder Brücken
  • Brücken
  • kombinierte Versorgungsformen

Kein Zahnersatz:

  • Röntgenleistungen
  • Wurzelkanalfüllungen
  • Zahnfüllungen
  • Keramik- oder Gold-Inlays

Was darf der Zahnarzt überhaupt berechnen?

Vor Beginn jeder Behandlung muss ein Heil- und Kostenplan erstellt werden, der die gesamten Behandlungskosten ausweist. Dieser Kostenvoranschlag ist kostenlos und wird zur Genehmigung bei der Krankenkasse eingereicht. Die über den Festzuschuss hinausgehenden Kosten trägt der Patient selbst. Wählt der Patient jedoch eine andere Versorgung als die vorgeschlagene, rechnet der Zahnarzt die Mehrkosten nach der privatzahnärztlichen Gebührenordnung (GOZ) ab. Nach der GOZ dürfen Zahnärzte auch den 3,5-fachen Satz verlangen. Ein großer Kostentreiber sind meist Laborleistungen, weshalb es sich in jedem Fall lohnt, nachzuhaken.

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